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   LG Ingolstadt, 22.05.2003 - 5 O 2239/02   

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LG Ingolstadt, 22.05.2003 - 5 O 2239/02 (https://dejure.org/2003,62220)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 22.05.2003 - 5 O 2239/02 (https://dejure.org/2003,62220)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - 5 O 2239/02 (https://dejure.org/2003,62220)
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  • OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 5 W 34/02

    Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung wegen falscher

    Auszug aus LG Ingolstadt, 22.05.2003 - 5 O 2239/02
    Dieser Schadenersatzanspruch des Klägers gemäß § 826 BGB ist auch nicht durch die haftungsbeschränkenden Regelungen der §§ 44, 45 Börsengesetz ( §§ 45, 46 Börsengesetz a.F.) ausgeschlossen bzw. eingeschränkt, (so auch OLG Frankfurt in NJW 2003, 1258 ff).
  • OLG München, 01.10.2002 - 30 U 855/01

    Haftung des Vorstands einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen nur bei

    Auszug aus LG Ingolstadt, 22.05.2003 - 5 O 2239/02
    So hält das OLG München im Urteil vom 01.10.2002 ( NJW 2003, 144 ff [OLG München 01.10.2002 - 30 U 855/01] ) unter Rückgriff auf die "Auskunftsrechtsprechung" des BGH beim Immobilienerwerb und Kauf von Anlagebeteiligungen grundsätzlich Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB allein schon wegen falscher ad-hoc-Mitteilungen bei Feststellung des Schädigungsvorsatzes im Einzelfall für möglich, auch wenn das OLG im konkreten Fall einen Anspruch aus § 826 BGB abgelehnt hatte.
  • OLG München, 14.05.2002 - 30 U 1021/01

    Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft für Kursverluste von Anlegern bei

    Auszug aus LG Ingolstadt, 22.05.2003 - 5 O 2239/02
    Dagegen sind die von dem Beklagtenvertretern angeführten Entscheidungen des OLG München vom 14.05.2002 und 18.07.2002 (Az. 30 U 1021/01 und 19 O 5630/01 ) mit dem hier vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil diese Entscheidungen jeweils nur den Fall von Kursmanipulationen durch einzelne falsche Geschäftsinformationen betreffen, während in dem hier vorliegenden Fall durch die Erheblichkeit und die lange Dauer der fingierten Umsätze nicht nur über einzelne Geschäfte, sondern - zum Zwecke der Börsenzulassung - über die Werthaltigkeit des Gesamtunternehmens langfristig zum Nachteil der Aktienkäufer getäuscht wurde.
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